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Allgemeine Reisebedingungen
Sämtliche Buchungen werden nur auf der Grundlage der nachstehend
abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen entgegengenommen. Sofern
Buchungen - telefonisch, schriftlich oder via Internet- aufgegeben
werden, erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen Allgemeinen
Reisebedingungen einverstanden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie Ziegler-Reisen den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind
unsere Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen zur
jeweiligen Reise.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von Ziegler-Reisen nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über
unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (e-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei
elektronischen Buchungen bestätigen wir den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.4 Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Ziegler-Reisen zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss werden wir Ihnen eine Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu sind wir nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden
weniger als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
1.6 Weicht unsere Annahmeerklärung von Ihrer Anmeldung ab, so liegt
hierin ein neues Angebot von Ziegler-Reisen. Wir halten uns an dieses
Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme
erklären bzw. eine Anzahlung oder die Restzahlung leisten.
2. Bezahlung und Aushändigung der Reiseunterlagen
2.1 Mit Vertragsabschluss und gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Gesamtreisepreises fällig. Die Prämie für eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung leisten Sie bitte mit Ihrer
Anzahlung.
2.2 Die Restzahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, bis 20 Tage vor
Reiseantritt zu leisten. Die teilweise und/oder vollständige Zahlung
darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines erfolgen.
2.3 Leistet der Reiseanmelder die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Reiseanmelder mit Rücktrittskosten gem. Ziffer
5.3 bis 5.7 zu belasten.
2.4 Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständigem Zahlungseingang
bei uns ausgehändigt bzw. versandt. In Ihrem eigenen Interesse sollten
Sie diese nach Erhalt sorgsam prüfen.
3. Leistungsänderungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den
Reise- und Leistungsbeschreibungen von Ziegler-Reisen und aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Vereinbarung.
3.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von
Ziegler-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.4 Ziegler-Reien ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem
gegenüber geltend zu machen.
4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann
Ziegler-Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann
Ziegler-Reisen vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so
kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem
sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar
waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich
nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem
gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzperson
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber Ziegler-Reisen unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.2 Sollten Sie von der gebuchten Reise zurücktreten, können wir als
Ersatz eine angemessene Entschädigung für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von
uns berücksichtigt.
5.3 Die Höhe der Rücktrittspauschalen gliedert sich, sofern in der
jeweiligen Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung nicht anders
angegeben, wie folgt:
5.3.1 Einzel- und Gruppenreisen, Flugpauschalreisen, Rund - bis 30 Tage
vor Reiseantritt 15 %,
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 %,
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %,
ab 14. Tag bis 08. Tag vor Reiseantritt 45 %,
ab 7. Tag vor Reiseantritt 55 %,
1 Tag vor Reiseantritt 65 %,
am Tag des Reiseantritts, bzw. bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises.
5.3.2 Hochsee-Kreuzfahrten und alle Reisen, die Hochsee-Kreuzfahrten
beinhalten:
bis 60. Tag vor Reiseantritt 20 %,
bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 %,
bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 %,
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %,
bis 8. Tag vor Reiseantritt 75 %,
ab 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises.
5.3.3 Fluss-Kreuzfahrten:
bis 120 Tage vor Reiseantritt 5 %,
bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 %,
bis 30 Tage vor Reiseantritt 40 %,
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %,
bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 %,
bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises, mindestens jedoch EURO
50,- p.P.
5.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm
geforderte Pauschale.
5.5 Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall sind wir
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Gebühren für zusätzliche, nicht im Pauschalpreis eingeschlossene
Leistungen, die als solche extra ausgewiesen sind, wie z.B. bereits
beantragte Visa und Eintrittskarten für Konzerte und sonstige
Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht erstattbar.
5.7 Für Kreuzfahrten, Schienenkreuzfahrten, Theater- und
Konzertveranstaltungen gelten ggf. andere Stornierungsgebühren. Bitte
beachten Sie evtl. abweichende Angaben in den Leistungsbeschreibungen
zur Reise.
6. Änderung, Umbuchung
6.1 Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder
Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag
(Storno) zu den o.a. Bedingungen und nachfolgender Neubuchung, sofern
verfügbar, möglich. Bei geringfügigen Änderungen (z.B. Abreiseort) bis
30 Tage vor Reise antritt, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr Gebühr
in Höhe von EURO 26,- pro Person. Sofern Dritte uns für die Umbuchung
Kosten in Rechnung stellen, sind wir berechtigt, Ihnen diese gegen
Nachweis weiterzubelasten.
6.2 Bis zum Reiseantritt können Sie verlangen, dass an Ihrer Stelle ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die
dadurch entstehenden Kosten müssen von dem neuen Kunden getragen werden.
Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z.B. wenn das Gruppenvisum
bereits eingeholt wurde) oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und Sie uns gegenüber als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. Ziegler-Reisen wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reise
vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch
auf den Reisepreis; wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangen, einschließlich der uns von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge.
b) bis zu drei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir
verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten.
9. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
9.1 Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei
Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reisende
als auch wir den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn aus
vorgenannten Gründen erhalten Sie den gezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.
9.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der
Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem
Fall werden wir die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen
Maßnahmen treffen, insbesondere werden Sie, falls der Vertrag die
Rückbeförderung vorsah, zurückgeführt. Wird der Vertrag gekündigt, so
können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
9.3 Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die
Mehrkosten für die Rückbeförderung von Ihnen und uns je zur Hälfte
getragen. Im übrigen gehen Mehrkosten zu Ihren Lasten.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen
Leistungspflicht – der Mitwirkung des Reisenden. Deshalb ist der
Reisende verpflichtet alles ihm Zumutbare zu tun, um einer Behebung der
Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering
zu halten oder ganz zu vermeiden.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen, die im
Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Reiseleistungen stehen,
unverzüglich vor Ort bzw. bei Ziegler-Reisen in Trostberg anzuzeigen.
Unsere örtlichen Agenturen (die in den Reiseunterlagen aufgeführt sind)
und Reiseleiter sind beauftragt, sofern dies möglich ist, für Abhilfe zu
sorgen. Sie sind jedoch nicht befugt, Beanstandungen zu bestätigen bzw.
Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sofern der Reisende es schuldhaft
unterlässt, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung
nicht ein.
Wir können die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
wir eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen.
10.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft
unterlassen, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen.
10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann
der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für uns
erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende
schuldet uns dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
anfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn nicht
völlig wertlos waren.
10.4 Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.
10.5 Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen
in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen,
bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im
übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von
Ziegler-Reisen anzuzeigen.
10.6 Reiseunterlagen
Der Reisende hat uns zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen ( z.B. Flugschein etc.) nicht innerhalb der von uns
mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit Ziegler-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2 Unsere Haftung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit
Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der
Beschränkung unberührt.
11.3 Ziegler-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter
Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Wir haften jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Dies gilt auch für die Anmeldung von
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang
mit Flügen gem. Ziffer 10.5, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c
Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein
Schadenersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein
Schadenersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach
Aushändigung geltend zu machen.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in
einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Ziegler-Reisen wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Wir haften nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie
uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die
Verzögerung von uns zu vertreten ist.
14.3 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich
rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxemaßnahmen informieren sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat zu
Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf
allgemeine Informationen insbesondere von den Gesundheitsämtern,
reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung wird verwiesen.
14.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Reise
erforderlichen Formalitäten und Vorschriften selbst verantwortlich,
ebenso für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere auch die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch
eine Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind
15. Information über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den
Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
so sind wir verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald die Fluggesellschaft, die den Flug durchführen
wird, feststeht, werden wir Sie entsprechend informieren, i.d.R.
spätesten zusammen mit den Reiseunterlagen. Wechselt die Ihnen als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie
schnellstmöglich über den Wechsel informieren.
Die gemeinschaftliche Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU
einer Betriebsuntersagung unterliegen, können sie über die Internetseite
des Luftfahrtbundesamtes:
www.lba.de abrufen bzw. über die
Internetseite:
www.air-ban.europa.eu
16. Reiseversicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen dringend den
rechtzeitigen Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, einer
Reise-Krankenversicherung und einer Reisegepäck- Versicherung bzw. eines
Komplettschutz-Paketes.
17. Allgemeine Besimmungen
Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
18. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Traunstein. Für den Fall, dass der
Vertragspartner vom Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
bzw. für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei
nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner für den Veranstalter
um Vollkaufleute handelt, wird als Gerichtsstand Traunstein vereinbart.
Ziegler-Reisen, Kanalstr. 1, D-83308 Trostberg,
Tel.: 0049-8621-98380, Fax: 0049-8621-983838,
e-mail:
service@ziegler-reisen.info
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